Terms - HVP: High Voltage Products GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HVP High Voltage Products GmbH

Begriffe HVP Hochspannungsprodukte

1. ALLGEMEINES / VERTRAGLICHE BASIS 1.1. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich für alle unsere Angebote und Geschäftsbeziehungen, die wir mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend Vertragspartner oder Käufer) erstmalig, gegenwärtig und zukünftig eingehen. 1.2. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. ANGEBOTEORDERSABSCHLUSS DES VERTRAGS 2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet sind. Die Übersendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Die in unserer Werbung und/oder in unseren Prospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen technischen Daten, Angaben zum Verwendungszweck und Produktabbildungen stellen kein Angebot zur Übernahme einer Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. 2.2 Die Bestellung einer Ware und/oder Leistung stellt den verbindlichen Antrag des Vertragspartners dar, die Ware/Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei uns anzunehmen. Die Annahme des Angebots kann durch uns schriftlich oder durch Lieferung/Ausführung der bestellten Ware/Leistung an/für den Käufer erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Erklärung oder ausführliche Begründung. Im Zweifelsfall gilt unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist als Ablehnung. 2.3 Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wobei die Zugangsbestätigung unsererseits mit der Annahmeerklärung verbunden werden kann. 2.4 Bei mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang unserer Lieferungen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.

3. LIEFERUNG 3.1 Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig und verpflichten unseren Vertragspartner zur Zahlung einer anteiligen Vergütung, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für ihn unzumutbar. 3.2 Bei Lieferverträgen auf Abruf gilt die gesamte bestellte Menge einen Monat nach Ablauf des für den Abruf vereinbarten Zeitraums oder mangels eines vereinbarten Zeitraums drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Vertragspartner abgerufen. Die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages beträgt zwölf Monate, beginnend mit dem auf die Auftragsannahme folgenden Monat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart und mit unserer Annahmeerklärung bestätigt wird. 3.3 Hat der Vertragspartner Anspruch auf Zuteilung von Abrufkontingenten und nimmt er die Zuteilung nicht innerhalb eines Kalendermonats nach Ablauf der jeweils vereinbarten Abruffrist oder mangels einer solchen Frist einen Monat nach Aufforderung durch uns vor, so können wir die gesamte Bestellmenge nach unserem Ermessen zuteilen, liefern und berechnen. Das gleiche gilt, wenn die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages erreicht ist. 3.4 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Pflichten von Käufer und Verkäufer bestimmen sich in jedem Fall nach den International Commercial Terms (INCOTERMS 2000) in ihrer jeweils gültigen Fassung, unabhängig von der gewählten Klausel. 3.5 In allen Fällen und unabhängig von etwaigen INCOTERM 3.5 Soweit in Einzelverträgen eine von diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Regelung getroffen wird, sind wir nicht verpflichtet, für den Käufer die Besorgung von Einfuhrpapieren aller Art in das Versandland zu veranlassen. 3.6 Die von uns angegebenen Liefer- und Leistungsfristen können sich aufgrund von Lieferverzug, Produktions- oder Betriebsstörungen ändern. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -ergänzungen beginnen Lieferfristen und -termine, auch wenn sie von uns bereits bestätigt wurden, neu zu laufen oder verschieben sich entsprechend, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wurde. 3.7 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden zur Last fällt und soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits oder unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. 3.8 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Ursachen, die unsere Lieferungen behindern oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung erwächst. Hierzu gehören ausdrücklich auch die Nichtbelieferung durch unsere Vorlieferanten sowie Betriebsstörungen, Feuer, Unfälle usw. bei uns und unseren Lieferanten. Als Gründe für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist, die wir nicht zu vertreten haben, gelten auch Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Bundesrepublik Deutschland oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen unserer Lieferländer.

STANDARD DES ACCEPTANCE 4.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Ziff. 3.2 und 3.3 berechtigt, nach Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, zu verlangen. 4.2 Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache auch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

PREISE UND ZAHLUNGEN 5.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EUR netto Kasse, ab Werk, zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils geltenden Höhe bei Rechnungsstellung gesondert zu zahlen. 5.2 Bei Zahlungen aus dem Ausland geht die Hälfte der Bankspesen zu Lasten des Käufers. 5.3 Unsere Preise gelten für sechs Wochen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. 5.4 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zum Abschluss der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder ändern sich die Wechselkurse, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. 5.5 Bei einem Auftragswert ab 50.000 Euro sind wir berechtigt, 10 % der Auftragssumme zuzüglich der gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern bei Auftragseingang zu berechnen. 5.6 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto Kasse ab Rechnungsstellung oder einem gleichwertigen Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Beanstandungen haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 5.7 Tritt bei unserem Vertragspartner nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein und ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und für künftige Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. 5.8 Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Stundung sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr auf den Kaufpreis zu berechnen. 5.9 Für jede schriftliche Mahnung einer Rechnung nach Verzugseintritt sind wir berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR per Mahnverfahren. 5.10 Zahlungen können mit befreiender Wirkung an Vertreter und/oder Beauftragte nur geleistet werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.

RESERVIERUNG DES TITEL 6.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich etwaiger Transportkosten) unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und sowohl uns als auch Dritten gegenüber schriftlich zu bestätigen. 6.2 Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und verarbeiten und/oder weiterzuveräußern. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt in Höhe unserer Rechnungsforderung einschließlich der gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer weiterhin berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, erlischt seine Befugnis zur Verarbeitung, zum Einbau und/oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. 6.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer in der Weise, dass dieser als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. Der Verkäufer bietet dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an dem entstehenden Miteigentumsanteil an. Der Käufer hat dieses Angebot anzunehmen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zusammen mit anderen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Waren.

GEWÄHRLEISTUNG 7.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. 7.2 Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Die von uns gelieferte Ware gilt als vertragsgemäß genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, spätestens jedoch 18 Tage nach ihrer Ablieferung ab Werk, eine schriftliche Mitteilung des Käufers zugeht, aus der sich die Beanstandungen konkret ergeben. Der Käufer ist verpflichtet, seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nachzukommen. Mengenabweichungen von weniger als 5% bei Massenartikeln berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen jeweils in dem bei der Bestellung vorhandenen Standard. 7.3 Vorbehaltlich einer unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge nach § 377 HGB leisten wir Gewähr mit folgender Maßgabe: 7.3.1 Bei Mängeln der Kaufsache sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder einer mangelfreien Ersatzlieferung berechtigt. 7.3.2 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. 7.3.3 Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen. 7.3.4 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwölf Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB etwas anderes bestimmt. 1 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit wir im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 7.4 Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 7.5 Nimmt der Käufer oder ein Dritter Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten vor, erlischt jede Mängelhaftung.

HAFTUNG 8.1 Soweit sich nicht etwas anderes ergibt, sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz neben der Leistung oder statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, sowie für Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn. 8.2 Der in 8.1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits oder unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziff. 1 oder Ziff. 5 genannten Ausnahmefälle vorliegt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziff. 1 oder Ziff. 5 genannten Ausnahmefälle vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 8.3 Die vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB. 8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 8.5 Soweit dem Käufer nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist nach Ziffer 7.3.4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

OFFSETTING/RETENTION Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis mit uns beruht.

10 VERSCHIEDENESORT DES FULFILMENTSORT DES JURISDICTION 10.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. 10.2 Im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeiten wir die erforderlichen Daten mittels EDP. 10.3 Der Gerichtsstand ist München. 10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) als vereinbart.CISG).

Stand: Januar 2016